Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Sarrió / Kommission
- EU-Kommission
Sarrió SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Berechnungsmethode - Begründung - Mildernde Umstände
Verfahrensgang
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
- EuGH, 09.03.2000 - C-291/98
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98 P
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Sarriò / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98
Schlußanträge des Generalanwalts 1 Mit Schriftsatz, der am 28. Juli 1998 eingegangen ist, hat die Sarrió SA (im Folgenden: Sarrió) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94(1) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, das zu ihrer Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton)(2) (im folgenden: Entscheidung) erging.Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf 14 000 000 ECU festgesetzt wurde und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten auferlegt wurden.
(1) - Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439.
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuG, 06.04.1995 - T-141/89
Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98
35 Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe: "[D]ie Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand nicht beugt, [ist] nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 85). - EuGH, 16.11.2000 - C-283/98
Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98
57 Da dieser Einwand dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P entspricht, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle. - EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuGH, 27.09.1988 - 116/85
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuGH, 09.03.1977 - 41/73
Société anonyme Générale Sucrière u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-291/98
(6) - Urteil vom 9. März 1977 in den Rechtssachen 41/73, 43/73 und 44/73 (Slg. 1977, 445).